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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Waren, für Lieferungen und Leistungen der H. D. Lenzen GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 BGB.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, Beratungen und Vorschläge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
§ 3 Schriftform
Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
§ 4 Preise, Preiserhöhung und Zahlung
1. Unsere Preise sind in Euro festgesetzt. Unser Vertragspartner hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise. Zu ihnen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag unserer Lieferung/Leistung hinzu.
3. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Steuern, Versicherung, Transport, Akkreditive oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente.
4. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
6. Die Aufrechnung unseres Vertragspartners mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft, es sei denn, die aufzurechnende Forderung stünde im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch unseren Vertragspartner wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
7. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: - Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt. - Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners (z. B. Bonitätsindex der Creditreform > 3,0) oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst oder geht zu Protest. - Unser Vertragspartner befindet sich im Rahmen eines anderen Geschäfts mit uns in Zahlungsverzug.
8. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlungen innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
§ 5 Gefahrübergang, Transport und Anlieferung, Verpackung, Versicherung
1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart worden sind. Das gilt auch dann, wenn wir neben der Lieferung noch weitere Leistungen (z. B. Montage, Installation, Inbetriebnahme) im Hause unseres Vertragspartners zu erbringen haben. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.
2. Fehlen Verpackungs- oder Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen, ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.
3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschaden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte rechtzeitig gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners, aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen oder aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Versandbereitschaft und unserer entsprechenden Mitteilung auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, soweit Teillieferungen für unseren Vertragspartner nicht unzumutbar oder unverwendbar sind.
 § 6 Liefer- und Leistungsfristen, Kauf auf Abruf
1. Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferungs- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhalts erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Vorlage aller technischen und konstruktiven Details und Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Anlagen, Akkreditive etc. sowie Eingang etwa von unserem Vertragspartner zu erbringender Anzahlungen. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verschieben sich bei verzögertem Vorliegen der o. g. Voraussetzungen entsprechend. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, die erforderlichen Unterlagen, Pläne und Angaben zur Verfügung gestellt hat.
2. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich – auch innerhalb bestehenden Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung bzw. Leistung von erheblichem Einfluss sind. Insbesondere steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir nicht die nicht vertragsgemäße oder verspätete Belieferung zu vertreten haben. Als von uns nicht zu vertretende höhere Gewalt im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn verzögernde Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern Verzögerungen im vorbezeichneten Sinne mehr als 3 Monate andauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr.
3. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
4. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware rechtzeitig bei unserem Vertragspartner oder der vereinbarten Empfangsstelle eingeht oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden soll oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen noch nicht versendet werden kann, die Ware versandbereit ist und unsere Anzeige über unsere Versandbereitschaft bis zum Termin bzw. Fristablauf von uns versendet worden ist.
5. Sofern bei Lieferverträgen auf Abruf nichts anderes vereinbart ist, endet die Abnahmefrist 9 Monate nach Vertragsschluss, wobei unser Vertragspartner die Ware in ungefähren gleichen Monatsmengen abzurufen und abzunehmen hat. Wenn und soweit unser Vertragspartner die Ware nicht innerhalb der vorbezeichneten Monatsfrist abruft und abnimmt, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten unseres Vertragspartners einzulagern. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
 § 7 Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäße erfolgte Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und für den Fall ihres fruchtlosen Verstreichens von seinen dann gegebenen Rechten Gebrauch zu machen.
 § 8 Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 13 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
1. Liegt bei uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners ausgeschlossen.
2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
3. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein unserem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
 § 9 Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Lieferung oder Leistung sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
3. Wird die Lieferung auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, wenn unser Vertragspartner nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
 § 10 Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Waren, Schadenersatz statt der Leistung
Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
 § 11 Warenbeschaffenheit
1. Bei unseren Lieferungen und Leistungen halten wir die jeweils anwendbaren, geltenden Gesetze und Verordnungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die Reach-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/95 und der EG-Richtlinie 2002/96, sowie das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/52. Wir werden unseren Vertragspartner über relevante, durch Änderungen der Gesetze oder Verordnungen, insbesondere durch die Reach-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit unserem Vertragspartner abstimmen.
2. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Verzeichnissen oder sonstigen Dateien enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
3. Gewichte werden von uns auf geeichten Waagen festgestellt und sodann unserer Fakturierung zugrunde gelegt. Die Wiegeprotokolle werden unserem Vertragspartner auf Verlangen zum Nachweis vorgelegt. Das ausgewiesene Nettogewicht versteht sich einschließlich handelsüblicher Packmittel – wie Verpackungsstahlband, Blechabdeckungen und Schutzumwicklungen – und nicht gesondert berechneter Zwischen- und Unterleghölzer.
4. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
 § 12 Abnahme
Bedarf es zur Fälligkeit der uns zustehenden Vergütung einer Abnahme unserer Leistungen, so kann die Abnahme in jeder gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen. Darüber hinaus gelten unsere Leistungen als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung bei unserem Vertragspartner, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er die Abnahme verweigere. Darüber hinaus gilt die Abnahme als erfolgt, wenn unser Vertragspartner unsere Leistung in Benutzung genommen hat und seit Beginn der Benutzung 12 Werktage verstrichen sind, ohne dass unser Vertragspartner uns gegenüber schriftlich erklärt hat, dass er die Abnahme verweigere.
 § 13 Haftung für Mängel und Schadenersatz
1. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen setzen Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt. Verhandeln wir über eine Mängelrüge oder nehmen wir auf eine Mängelrüge hin Prüfungen oder Untersuchungen vor, entfällt dadurch in keinem Fall ein etwa berechtigter Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet war/ist.
2. Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen hat unser Vertragspartner uns zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen wegen Mängel der Sache auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der gelieferten Sache oder erbrachten Leistungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebendem Umfang beschränkt.
4.
4.1. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen.
4.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht beim Fehlen von vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten sowie bei Garantien, wenn und soweit die Vereinbarung oder die Garantie den Zweck hatte, unseren Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind.
4.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden, sowie für Ansprüche unseres Vertragspartners auf Aufwendungsersatz.
4.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
5. Erweist sich eine Mängelrüge unseres Vertragspartners als unberechtigt, so hat unser Vertragspartner uns alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstehen.
6. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich bei Kauf- und Werklieferungsverträgen auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Bei Werkverträgen beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sei diese nun förmlich oder konkludent erfolgt.
 § 14 Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegenüber unserem Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 445 a, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen jedoch nur im Umfang von § 13 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.
 § 15 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber unserem Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder mit Sachen anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis an uns ab, in dem uns an dem veräußerten, verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Gegenstand Miteigentum zusteht. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst die Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dies auch selbst zu tun. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
3. Unser Vertragspartner hat uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit unserer Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Ort, an dem die Ware bestimmungsgemäß verbleiben soll, geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
 § 16 Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
1. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen und sonstigen Unterlagen oder Daten, die der Besteller unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners an solchen Gegenständen ist ausgeschlossen.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
 § 17 Schutzrechte
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind,, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
 § 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist Hagen/Westfalen. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger, internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
 

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